Sitzung des Gemeinderates am 13. Oktober 2026
Einladung
Zu der am Dienstag, den 13.10.2026, 19:30 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses in Roigheim, Hauptstraße 20, stattfindenden öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates.
Tagesordnung öffentlicher Teil
1. Fragestunde für die Bürger
2. Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung vom 15.09.2026
3. Beschluss über Bauplatzpreise „Im Wolfshaus“
4. Information zum Sachstand der Bürgerbeteiligung
5. Projekt Bürgerbudget 2026 – Blühstreifen am Sportplatz
6. Bürgerbeteiligung-Projekte für das Bürgerbudget 2027
7. Änderung/Anpassung/Beschluss des Räum- und Streuplans für den Winterdienst
8. Feldwegsanierung-Information über Feldwegerundfahrt und Beratung zur Priorisierung der Sanierungen
9. Bericht zur Schulsozialarbeit im Schuljahr 2025/2026
10. Bekanntgabe Eilentscheidungen
11. Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung
12. Verschiedenes/Bekanntgaben
Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung herzlich eingeladen. Im Anschluss an die öffentliche Sitzung findet noch eine nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.
Gez. Schöll, Bürgermeisterin
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 - Schulverband Jagst-Seckachtal
Bitte hier klicken:
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 PDF-Dokument165,95 KB03.09.2026
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung
Beschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen im Gebiet „Roigheim III“ in Roigheim gemäß § 141 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Roigheim hat in öffentlicher Sitzung am 07.07.2026 die Durchführung Vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB im Gebiet „Roigheim III“ in Roigheim
(siehe im nachfolgenden Abgrenzungsplan vom 13.07.2026 schwarz gestrichelt umrandet) beschlossen.
Bitte hier klicken: Abgrenzungsplan vom 13.07.2026 PDF-Dokument347,73 KB06.08.2026
Mit diesem Beschluss werden gesetzliche Tatbestände wie die Beteiligung und Mitwirkung aller Betroffenen, die Auskunftspflicht aller Eigentümer und Nutzungsberechtigten über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit des Gebietes erforderlich sind, die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger und die Zurückstellung von Bauvorhaben wie auch die Beseitigung baulicher Anlagen, wirksam.
1. Der Bereich „Roigheim III“ wird, wie in der Sitzung im Lageplan geändert, als Untersuchungsgebiet für die Vorbereitenden Untersuchungen festgelegt.
2. Für das in diesem Plan dargestellte Gebiet wird der Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB beschlossen.
3. Der Beschluss wird ortsüblich bekanntgemacht. Dabei wird auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen.
gez. Sandra Schöll
Bürgermeisterin
Genehmigungsantrag für 16 Windenergieanlagen für den Windpark „Waidachswald“
Genehmigungsantrag für 16 Windenergieanlagen für den Windpark „Waidachswald“
Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis informiert zum Genehmigungsantrag für den Windpark „Waidachswald“:
Die Vattenfall Wind Waidachswald GmbH, Amerigo-Vespucci-Platz 2, 20457 Hamburg plant die Errichtung und den Betrieb des Windparks „Waidachswald“ mit 16 Windenergieanlagen in Adelsheim, Gemarkung Sennfeld und in Schefflenz, Gemarkungen Mittel- und Unterschefflenz (Neckar-Odenwald-Kreis) sowie in Roigheim, Gemarkung Roigheim (Landkreis Heilbronn).
Hierfür liegt dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis seit dem 17.06.2025 ein Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 16 Windenergieanlagen vor.
Am 14.07.2026 wurde das Genehmigungsverfahren eingeleitet und das Vorhaben auf der Internetseite des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis (www.neckar-odenwald-kreis.de) unter der Rubrik Kreisrecht / Bekanntmachungen im Ordner „Windpark Waidachswald“ sowie auf dem zentralen Internetportal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de öffentlich bekannt gemacht.
Während der laufenden Auslegung bzw. Zugänglichmachung wurde festgestellt, dass der in der Antragsunterlage D_01_08 „Artenschutzgutachten Fledermäuse“ mehrfach zitierte „Ergebnisbericht zur fledermauskundlichen Untersuchung 2023“ des Büros inatu.re nicht beigefügt war. Dieser wurde zwischenzeitlich nachgereicht und den Antragsunterlagen unter D_01_08 „Anhang zu Artenschutzgutachten Fledermäuse – Ergebnisbericht zur fledermauskundlichen Untersuchung 2023“ beigefügt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Abstimmung mit der Antragstellerin das Vorhaben erneut öffentlich bekannt gemacht Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung sind die mit dieser Bekanntmachung bekannt gemachten Fristen. Sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der nachgereichten Unterlage werden erneut vollständig öffentlich zugänglich gemacht.
Die erneute Auslegung bzw. Zugänglichmachung des Antrags und der beigefügten Unterlagen erfolgt von Mittwoch, den 12.08.2026, bis einschließlich Freitag, den 11.09.2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis (www.neckar-odenwald-kreis.de) unter der Rubrik Kreisrecht / Bekanntmachungen im Ordner „Windpark Waidachswald“ (https://www.neckar-odenwald-kreis.de/Landratsamt/Kreisrecht+_+Bekanntmachungen/Windpark+Waidachswald.html#/).
Außerdem wird der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen auf dem o.g. Internetportal der Bundesländer zugänglich gemacht. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wurden bereits am 21.07.2026 beteiligt und um Stellungnahme gebeten.
Einwendungen können schriftlich oder elektronisch vom Mittwoch, den 12.08.2026, bis einschließlich Montag, den 12.10.2026, bei der Genehmigungsbehörde vorgebracht werden. Einwendungen, die bereits aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung vom 14.07.2026 innerhalb der dort genannten Fristen erhoben wurden, behalten in vollem Umfang ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut erhoben werden. Sie können innerhalb der neu eröffneten Einwendungsfrist ergänzt oder erweitert werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die nachgereichte Unterlage unter D_01_08 (Anhang zu Artenschutzgutachten Fledermäuse - Ergebnisbericht zur fledermauskundlichen Untersuchung 2023).
Weitere Informationen zu dem Verfahren sind der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis oder dem zentralen Internetportal der Bundesländer zu entnehmen.
1. Änderung der 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl (VVG Möckmühl)
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Heilbronn zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Heilbronn vom 25.06.2026
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Roigheim zum 01.01.2020
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.05.2026 die Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2020 behandelt und folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:
Aufgrund § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 05.05.2026 die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Roigheim zum 01.01.2020 mit folgenden Werten fest:
| Aktivseite | EUR |
| 1. Vermögen | |
| 1.2 Sachvermögen | 15.018.319,73 |
| 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | 3.936.602,93 |
| 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | 4.178.244,53 |
| 1.2.3 Infrastrukturvermögen | 6.583.443,67 |
| 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge | 207.441,54 |
| 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung | 38.433,16 |
| 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau | 74.153,90 |
| 1.3 Finanzvermögen | 1.164.898,83 |
| 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen | 287.604,85 |
| 1.3.3 Sondervermögen | 25.000,00 |
| 1.3.4 Ausleihungen | 570,00 |
| 1.3.5 Wertpapiere | 109.058,73 |
| 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen | 30.562,00 |
| 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen | 26.606,37 |
| 1.3.8 Liquide Mittel | 685.496,88 |
| 2. Abgrenzungsposten | |
| 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzung | 13.200,54 |
| 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse | 3.985,69 |
| Bilanzsumme | 16.200.404,79 |
| Passivseite | |
| 1. Eigenkapital | |
| 1.1 Basiskapital | 10.335.853,94 |
| 2. Sonderposten | |
| 2.1 Sonderposten für Investitionszuweisungen | 3.032.627,27 |
| 2.2 Sonderposten für Investitionsbeiträge | 1.780.852,64 |
| 3. Rückstellungen | |
| 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen | 17.273,77 |
| 4. Verbindlichkeiten | |
| 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen | 745.833,21 |
| 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 94.694,55 |
| 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen | 10.139,62 |
| 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten | 11.582,56 |
| 5. Passive Rechnungsabgrenzung | |
| Passive Rechnungsabgrenzungsposten | 171.547,23 |
| Bilanzsumme | 16.200.404,79 |
aufgestellt 05.04.2026
gez. Sandra Schöll
Die Eröffnungsbilanz liegt ab Montag, 18.05.2026 bis einschließlich Mittwoch, 27.05.2026 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 11, während der üblichen Sprechzeien aus.
Das Dokument kann über den folgenden Link abgerufen werden: Eröffnungsbilanz Gemeinde Roigheim zum 01.01.2020 PDF-Dokument1,64 MB13.05.2026
Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW
Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung des Landratsamts und das Wirksamwerden der 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl
Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl hat die 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2026 festgestellt. Der Geltungsbereich der 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans ist in nachstehendem Kartenausschnitt dargestellt.
Das Landratsamt Heilbronn hat hierzu mit Erlass vom 30.03.2026, AZ.: 30.1/2024-100077-BL nach § 6 Abs. 1 BauGB die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekanntgemacht. Die 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann ab dieser Veröffentlichung den Flächennutzungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB bei der Stadt Möckmühl, Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl zu folgenden Dienstzeiten:
Montag - Freitag 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Mittwoch 14:00 Uhr -16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
einsehen sowie über deren Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren können die Unterlagen nach § 6a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Möckmühl unter www.moeckmuehl.de → Rathaus & Service → Bauleitplanung eingesehen werden.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 215 Abs. 1 BauGB gilt die Flächennutzungsplanfortschreibung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Möckmühl, den 30.03.2026
gez. Michler
Verbandsvorsitzender
Zweckverband Gruppenkläranlage Seckachtal Feststellungsbeschluss
Haushaltssatzung der Gemeinde Roigheim für das Haushaltsjahr 2026
Mit Verfügung vom 29.01.2026 hat das Landratsamt Heilbronn als Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 gemäß § 121 Abs. 2 der Gemeindeordung für Baden-Württemberg bestätigt. Gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt ab Montag, 23.03.2026 bis einschließlich Dienstag, 31.03.2026 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 11, während der üblichen Sprechzeiten aus.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 20.01.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt:
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
| 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 4.478.600 EUR |
| 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 4.391.500 EUR |
| 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 87.100 EUR |
| 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 EUR |
| 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 EUR |
| 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 EUR |
| 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 87.100 EUR |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 4.346.800 EUR |
| 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 4.096.000 EUR |
| 2.3 Zahlungsmittelberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) | 250.800 EUR |
| 2.4 Gesamtbeträge der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 338.700 EUR |
| 2.5 Gesamtbeträge der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 519.900 EUR |
| 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit | - 181.200 EUR |
| 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) | 69.600 EUR |
| 2.8 Gesamtbeträge der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 EUR |
| 2.9 Gesamtbeträge der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 95.300 EUR |
| 2.10 Veranschlagter Finanzieungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | -95.300 EUR |
| 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | - 25.700 EUR |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 EUR.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Roigheim, 10.02.2026
gez. Sandra Schöll, Bürgermeisterin
Für die Anzeige des Haushaltsplans 2026 bitte hier klicken . PDF-Dokument4,28 MB10.03.2026
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs "Wasserversorgung Roigheim" für das Wirtschaftsjahr 2026
Mit Verfügung vom 06.02.2026 hat das Landratsamt Heilbronn als Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses über den Wirtschaftsplan des EIgenbetriebs "Wasserversorgung Roigheim" für das Jahr 2026 gemäß § 121 Abs. 2 der Gemeindeordung für Baden-Württemberg bestätigt. Gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird der Wirtschaftsplan hiermit öffentlich bekannt gemacht. Er liegt ab Montag, 23.03.2026 bis einschließlich Dienstag, 31.03.2026 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 11, während der üblichen Sprechzeiten aus.
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs "Wasserversorgung Roigheim" 2026
Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes ind Verbindung mit § 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.01.2026 folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
a) im Erfolgsplan
| 1.1 mit Erträgen in Höhe von | 338.000 EUR |
| 1.2 mit Aufwendungen in Höhe von | 339.000 EUR |
| 1.3 auf einen Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 1.000 EUR |
b) im Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm mit den folgenden Beträgen
| Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 338.000 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 246.000 EUR |
| 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit | 92.000 EUR |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 EUR |
| 2.2 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit | 0 EUR |
| 2.3 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) | 92.000 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 104.100 EUR |
| 2.4 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit | - 71.900 EUR |
| 2.5 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) | - 12.100 EUR |
2. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 0 EUR.
3. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR.
4. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 EUR.
Roigheim, 20.01.2026
gez. Sandra Schöll
Bürgermeisterin
Den gesamten Wirtschaftsplan können Sie hier PDF-Dokument3,03 MB10.03.2026 ansehen.
Kommunale Wärmeplanung
Öffentliche Bekanntmachung
gem. § 33 Abs. 6 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
Die Stadt Neudenau führt eine kommunale Wärmeplanung im Planungskonvoi gemeinsam mit der Stadt Widdern sowie den Gemeinden Jagsthausen und Roigheim durch. Mit deren Erstellung gem. § 27 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) wurden die Smart Geomatics Informationssysteme GmbH und die Umwelt- und Energieagentur Landkreis Karlsruhe beauftragt. Der Abschluss des Planungsprozesses ist voraussichtlich für das zweite Quartal 2027 vorgesehen.
Auf Grundlage des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bundesgesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmnetze (WPG) sind laut § 5 alle Kommunen unabhängig von ihrer Einwohnerzahl verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2028 eine Kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gilt eine verkürzte Frist bis zum 30. Juni 2026. Die Ausarbeitungen der Wärmeplanung sind rechtlich unverbindlich. Auch der Beschluss der kommunalen Wärmeplanung hat keine rechtlichen Auswirkungen für die Kommune, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen.
Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: „Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen.“ Was durch diese Bekanntmachung geschieht.
Gemäß § 18 Abs. 4 des WPG können Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder Gasverteilernetzes sowie potenzielle Betreiber im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vorlegen. Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die dem Vorschlag zu Grunde liegen,
nachvollziehbar und transparent dar. Der Vorschlagszeitraum beginnt mit dieser amtlichen Bekanntmachung und endet sechs Monate nach ihrem Veröffentlichungstag am 12. September 2026.
Die fertiggestellte kommunale Wärmeplanung sowie relevante Zwischenstände und vorläufige Ergebnisse werden auf den Webseiten der Städte und Gemeinden veröffentlicht.
Bitte hier klicken:
Wieso erstellte die Gemeinde Roigheim eine kommunale Wärmeplanung?
Nach dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmepla-nungsgesetz, WPG) (BGBI. 2023 1 Nr. 394) ist die Gemeinde Roigheim als Kommune mit weniger als 100.000 Einwohnern verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen Wärme-plan vorzulegen. Im Rahmen der Novellierung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (Klimagesetz Baden-Württemberg, KlimaG BW) im August 2025 wurden die Anforderungen an die Wärmeplanung an das Bundesgesetz angeglichen.
Was ist die kommunale Wärmeplanung?
Die Wärmeplanung stellt im Sinne des§ 3 Abs. 1 Satz 20 WPG eine rechtlich unverbindliche, strate-gische Planung dar. Sie zeigt auf, wie leitungsgebundene Energieinfrastrukturen für die Wärmever-sorgung ausgebaut und weiterentwickelt werden könnten. Zudem beschreibt sie Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme sowie Potenziale zur Wärmeeinspa-rung. Darüber hinaus legt sie dar, wie die Wärmeversorgung des betrachteten Gebietes mittel- und langfristig gestaltet werden kann.
Grundsätzlich lässt sich der Prozess der Wärmeplanung in folgende relevante Schritte unterteilen:
- Bestandsanalyse -Wie sieht der Status Quo aus?
- Potenzialanalyse -Welche Möglichkeiten gibt es?
- Gebietseinteilung und Zukunftsszenarien -Wie kann eine klimafreundliche Wärmeversor-gung für einzelne Gebiete in der Gemeinde Roigheim zukünftig aussehen?
- Umsetzungsstrategie -Welche Schritte gilt es auszuführen, um das Ziel zu erreichen?
Die Bestands- und Potenzialanalyse werden mittels angefügter Dokumente der Öffentlichkeit zu. gänglich gemacht. Die Gesamtergebnisse des Planungsprozesses werden zu einem späteren Zeit-punkt zur Einsichtnahme veröffentlicht. Die Ergebnisse der Wärmeplanung werden in einem Bericht, dem Wärmeplan, festgehalten. Die Ausarbeitungen der Wärmeplanung sind rechtlich unverbindlich.
Was ist die kommunale Wärmeplanung nicht?
Die kommunale Wärmeplanung stellt keinen finalen Masterplan für die Wärmeversorgung einer Kommune dar. Es gilt die Wärmeplanung stetig (spätestens alle 5 Jahre) fortzuschreiben, um verän-derte Rahmenbedingungen berücksichtigen zu können. Der Wärmeplan zeigt Möglichkeiten auf, wie eine klimaneutrale Wärmeversorgung in der Gemeinde Roigheim aussehen kann. Ein Wärmeplan ist jedoch keine Detailplanung von Wärmenetzen, Einzelheizungen oder Sanierungsmaßnahmen. Er löst auch keine Verpflichtung aus, als Eigentümer danach zu handeln. Die Eigentümer können selbst ent-scheiden, mit welchem Heizsystem sie die Vorgaben des GEG erfüllen wollen.
Wie wird die kommunale Wärmeplanung erstellt?
Die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erfolgt seit Februar 2026 in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeindeverwaltung, dem Gemeinderat, Smart Geomatics Informationssysteme GmbH, der Umwelt- und Energieagentur Kreis Karlsruhe (UEA) sowie weiteren Akteuren. Der kom-munale Wärmeplan wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2027 fertiggestellt.
Was bedeutet die Wärmeplanung für Bürgerinnen und Bürger? Muss ich meine Heizung tauschen?
Aufgrund der rechtlichen Unverbindlichkeit der Wärmeplanung ergeben sich für Sie keine Verpflich-tungen. Der Wärmeplan hat nach§ 23 Abs. 4 WPG keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Unabhängig von der Wärmeplanung müssen jedoch laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab Juli 2028 beim Ersatz von bestehenden Öl- und Gasheizungen min-destens 65 Prozent erneuerbare Energien eingesetzt werden. Fossile Öl- und Gasheizungen müssen laut GEG spätestens 2045 stillgelegt werden. Wer ab 2024 bis Juli 2028 noch eine reine Öl- oder Gasheizung einbaut, muss nach einer Übergangsfrist die Pflichten des GEGs sukzessive umsetzen:
- ab 01.01.29 mind. 15 % Anteil Erneuerbare Energien
- ab 01.01.35 mind. 30 % Anteil Erneuerbare Energien
- ab 01.01.40 mind. 60 % Anteil Erneuerbare Energien
Ausnahmen sind hierbei z. 8. für Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen und Hallenheizun-gen vorgesehen (vgl. §71i GEG).
Wie kann ich mich an der Wärmeplanung beteiligen?
Im Rahmen der Wärmeplanung wird die Gemeinde Roigheim regelmäßig die bearbeiteten Unterla-gen auf ihrer kommunalen Website zur Information anbieten. Im Rahmen einer weiteren Veröffent-lichung besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf der Web-seite der Kommune.
Sie haben Fragen bzgl. Ihrer eigenen Heizungsanlage, zu Sanierungsmöglichkeiten oder Photovoltaik?
Nutzen Sie gerne das vielfältige Angebot der „make it" - Die Klimaschutzagentur im Landkreis Heilbronn
(https://www.make-it-lkhn.de/website/de/lkhn).
Wann kommt ein Wärmenetz in meiner Straße?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
Die Einteilung in Wärmenetzgebiete erfolgt auf Basis verschiedener Parameter wie z. 8. Wärmever-bräuche, aktuelle Heizsysteme und Gebäudealter. Bis zum Umsetzungsbeschluss ergibt sich nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aus dieser Gebietseinteilung keine Verpflichtung zur Realisierung des Wärmenetzausbaus in der dargestellten Form. Anpassungen und Konkretisierungen der Wärmenetzgebiete werden sich zwangsläufig im Planungs- und Umsetzungs-prozess der Einzelprojekte ergeben. Sobald relevante Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen für einzelne Gebiete vorliegen, werden diese zukünftig auf der Internetseite der Gemeinde Roigheim veröffentlicht.
Wie geht es weiter?
Nach Fertigstellung des kommunalen Wärmeplans werden die Maßnahmen in den nächsten Jahren kontinuierlich weiter konkretisiert und geprüft. Sobald neue Erkenntnisse oder Informationen vorlie-
gen, die für Sie als Bürgerinnen und Bürger relevant sind, werden diese an dieser Stelle bereitgestellt.
Ergebnisse Landtagswahl 08. März 2026
Öffentliche Bekanntmachung - Bebauungsplan "Vorstadt" - Inkrafttreten des Bebauungsplanes sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften
BP Vorstadt - Zusammenfassende Erklärung PDF-Dokument46,51 KB23.01.2026
BP Vorstadt - Satzungsblatt PDF-Dokument8,70 KB23.01.2026
BP Vorstadt - Behandlung Anregungen Erneute Offenlegung PDF-Dokument127,55 KB23.01.2026
BP Vorstadt - Anlage 1a - Begründung PDF-Dokument824,90 KB23.01.2026
BP Vorstadt - Anlage 1b - Umweltbericht PDF-Dokument688,29 KB23.01.2026
BP Vorstadt - Anlage 2a - Bebauungsplan zeichnerischer Teil PDF-Dokument1,47 MB23.01.2026
BP Vorstadt - Anlage 2b - Bebauungsplan textlicher Teil PDF-Dokument224,50 KB23.01.2026
BP Vorstadt - Anlage 3a - Grünordnerischer Beitrag PDF-Dokument3,04 MB23.01.2026
BP Vorstadt - Anlage 3b - Grünordnerischer Beitrag -Bestandsplan PDF-Dokument1,43 MB23.01.2026
BP Vorstadt - Anlage 4 - Fachbeitrag Artenschutz PDF-Dokument1,72 MB23.01.2026
BP Vorstadt - Anlage 5 - Vorprüfung Natura 2000 - Verträglichkeit PDF-Dokument1,86 MB23.01.2026
BP Vorstadt - Anlage 6 - Öffentlich-rechtlicher-Vertrag PDF-Dokument1,84 MB23.01.2026
Redaktionsstatut für das Amtsblatt ("Roigheimer Rundschau")
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Heilbronn - Landtagswahl am 08. März 2026
Neufassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Roigheim
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 die Neufassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Roigheim beschlossen PDF-Dokument1,36 MB23.12.2025 .
Diese wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 16.12.2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 der Neukalkulation der Abwassergebühren für den Bemessungszeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 zugestimmt.
Die Gebühren werden wie folgt angepasst: Schmutzwassergebühr 3,53 EUR/m³
Niederschlagswassergebühr 0,41 EUR/m².
Die Änderungssatzung wird hiermit bekanntgemacht. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Roigheim PDF-Dokument128,30 KB23.12.2025
1. Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Öffentliche Bekanntmachung vom 08.12.2025 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Ergebnis der Bürgermeisterwahl am 12. Oktober 2025
Bitte hier klicken:
Ergebnis der Bürgermeisterwahl PDF-Dokument255,19 KB12.10.2025
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 33 Abs. 6 KlimaG BW
Die Gemeinde Roigheim führt eine kommunale Wärmeplanung im Planungskonvoi gemeinsam mit den Städten Nedenau und Widdern sowie der Gemeinde Jagsthausen durch. Mit deren Erstellung gem. des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) wurden die Smart Geomatics Informationssysteme GmbH und die Umwelt- und Energieagentur Landkreis Karlsruhe beauftragt. Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: „Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Städte und Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ortsüblich bekannt zu machen.“ Was durch diese Bekanntmachung geschieht.
Unter Beachtung von Art. 13, Abs. 3 und Art. 14, Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung 2016/679 teilen die Städte Neudenau und Widdern sowie die Gemeinden Jagsthausen und Roigheim folgendes mit: Gemäß § 33 Abs. 5 KlimaG BW dürfen die Kommunen die personenbezogenen Daten nicht für einen anderen Zweck weiterverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung gem. § 27 KlimaG BW). Die erhobenen und verarbeiteten Daten sind in Art und Umfang in § 33 KlimaG BW dargelegt. Bei der vorgeschriebenen Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans in Berichtsform werden keine personenbezogenen Daten oder Daten, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen oder Einzelunternehmen ermöglichen, veröffentlicht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt. Eine Veröffentlichung solcher Daten wäre allerdings nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen möglich. Eine solche Zustimmung würde im Fall des Entstehens eines solchen Bedürfnisses seitens der Kommunen daher vor einer Veröffentlichung angefragt.
Die Daten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Der Datenschutzbeauftragte der Gemeinde ist unter der postalischen Adresse oder per Mail erreichbar: datenschutz@roigheim.de. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde: Landesdatentschutzbeauftragter BW: Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart.
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 33 Abs. 6 KlimaG BW PDF-Dokument213,51 KB16.09.2025
Änderung Kindergartenordnung zum 01.09.2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.07.2025 die Anpassung der Kindergartenbeiträge zum 01.09.2025 beschlossen.
Die Kindergartenordnung in ihrer neuen Fassung können Sie hier PDF-Dokument224,64 KB14.07.2025 abrufen.
Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Roigheim I Ortskern II"
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung "Im Wolfshaus - 6. BA"
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung "Im Wolfshaus - 6. BA"
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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Roigheim
News-Bereich
Hier finden Sie unsere aktuellen Bekanntmachungen in der Übersicht.
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