Sitzung des Gemeinderates am 16. Juni 2026
Sitzung des Gemeinderats
Einladung
Zu der am Dienstag, 16.6.2026, 19.30 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses in Roigheim, Hauptstraße 20, stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderats.
Tagesordnung öffentlicher Teil
- Fragestunde für die Bürger
- Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung vom 5.5.2026
- Erhöhung des kommunalen Zuschusses und Umstellung des Abrechnungsmodells im Zuge einer vorgesehenen Zusammenlegung der Musikschulen Möckmühl e.V. und Neuenstadt e.V.
- Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen gem. § 141 BauGB
- Kriterienkatalog zur Ausweisung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Roigheim
- Projektaufruf „Bürgerbudget 2027“
- Bekanntgabe der Beschlüsse aus nicht öffentlicher Sitzung
- Verschiedenes/Bekanntgaben
Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung herzlich eingeladen.
Im Anschluss an die öffentliche Sitzung findet noch eine nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderats statt.
gez. Schöll, Bürgermeisterin
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Roigheim zum 01.01.2020
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.05.2026 die Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2020 behandelt und folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:
Aufgrund § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 05.05.2026 die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Roigheim zum 01.01.2020 mit folgenden Werten fest:
| Aktivseite | EUR |
| 1. Vermögen | |
| 1.2 Sachvermögen | 15.018.319,73 |
| 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | 3.936.602,93 |
| 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | 4.178.244,53 |
| 1.2.3 Infrastrukturvermögen | 6.583.443,67 |
| 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge | 207.441,54 |
| 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung | 38.433,16 |
| 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau | 74.153,90 |
| 1.3 Finanzvermögen | 1.164.898,83 |
| 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen | 287.604,85 |
| 1.3.3 Sondervermögen | 25.000,00 |
| 1.3.4 Ausleihungen | 570,00 |
| 1.3.5 Wertpapiere | 109.058,73 |
| 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen | 30.562,00 |
| 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen | 26.606,37 |
| 1.3.8 Liquide Mittel | 685.496,88 |
| 2. Abgrenzungsposten | |
| 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzung | 13.200,54 |
| 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse | 3.985,69 |
| Bilanzsumme | 16.200.404,79 |
| Passivseite | |
| 1. Eigenkapital | |
| 1.1 Basiskapital | 10.335.853,94 |
| 2. Sonderposten | |
| 2.1 Sonderposten für Investitionszuweisungen | 3.032.627,27 |
| 2.2 Sonderposten für Investitionsbeiträge | 1.780.852,64 |
| 3. Rückstellungen | |
| 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen | 17.273,77 |
| 4. Verbindlichkeiten | |
| 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen | 745.833,21 |
| 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 94.694,55 |
| 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen | 10.139,62 |
| 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten | 11.582,56 |
| 5. Passive Rechnungsabgrenzung | |
| Passive Rechnungsabgrenzungsposten | 171.547,23 |
| Bilanzsumme | 16.200.404,79 |
aufgestellt 05.04.2026
gez. Sandra Schöll
Die Eröffnungsbilanz liegt ab Montag, 18.05.2026 bis einschließlich Mittwoch, 27.05.2026 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 11, während der üblichen Sprechzeien aus.
Das Dokument kann über den folgenden Link abgerufen werden: Eröffnungsbilanz Gemeinde Roigheim zum 01.01.2020 (PDF-Dokument, 1,64 MB, 13.05.2026)
Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW
Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung des Landratsamts und das Wirksamwerden der 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl
Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl hat die 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2026 festgestellt. Der Geltungsbereich der 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans ist in nachstehendem Kartenausschnitt dargestellt.
Das Landratsamt Heilbronn hat hierzu mit Erlass vom 30.03.2026, AZ.: 30.1/2024-100077-BL nach § 6 Abs. 1 BauGB die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekanntgemacht. Die 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann ab dieser Veröffentlichung den Flächennutzungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB bei der Stadt Möckmühl, Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl zu folgenden Dienstzeiten:
Montag - Freitag 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Mittwoch 14:00 Uhr -16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
einsehen sowie über deren Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren können die Unterlagen nach § 6a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Möckmühl unter www.moeckmuehl.de → Rathaus & Service → Bauleitplanung eingesehen werden.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 215 Abs. 1 BauGB gilt die Flächennutzungsplanfortschreibung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Möckmühl, den 30.03.2026
gez. Michler
Verbandsvorsitzender
Zweckverband Gruppenkläranlage Seckachtal Feststellungsbeschluss
Haushaltssatzung der Gemeinde Roigheim für das Haushaltsjahr 2026
Mit Verfügung vom 29.01.2026 hat das Landratsamt Heilbronn als Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 gemäß § 121 Abs. 2 der Gemeindeordung für Baden-Württemberg bestätigt. Gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt ab Montag, 23.03.2026 bis einschließlich Dienstag, 31.03.2026 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 11, während der üblichen Sprechzeiten aus.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 20.01.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt:
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
| 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 4.478.600 EUR |
| 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 4.391.500 EUR |
| 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 87.100 EUR |
| 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 EUR |
| 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 EUR |
| 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 EUR |
| 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 87.100 EUR |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 4.346.800 EUR |
| 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 4.096.000 EUR |
| 2.3 Zahlungsmittelberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) | 250.800 EUR |
| 2.4 Gesamtbeträge der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 338.700 EUR |
| 2.5 Gesamtbeträge der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 519.900 EUR |
| 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit | - 181.200 EUR |
| 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) | 69.600 EUR |
| 2.8 Gesamtbeträge der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 EUR |
| 2.9 Gesamtbeträge der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 95.300 EUR |
| 2.10 Veranschlagter Finanzieungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | -95.300 EUR |
| 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | - 25.700 EUR |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 EUR.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Roigheim, 10.02.2026
gez. Sandra Schöll, Bürgermeisterin
Für die Anzeige des Haushaltsplans 2026 bitte hier klicken (PDF-Dokument, 4,28 MB, 10.03.2026).
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs "Wasserversorgung Roigheim" für das Wirtschaftsjahr 2026
Mit Verfügung vom 06.02.2026 hat das Landratsamt Heilbronn als Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses über den Wirtschaftsplan des EIgenbetriebs "Wasserversorgung Roigheim" für das Jahr 2026 gemäß § 121 Abs. 2 der Gemeindeordung für Baden-Württemberg bestätigt. Gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird der Wirtschaftsplan hiermit öffentlich bekannt gemacht. Er liegt ab Montag, 23.03.2026 bis einschließlich Dienstag, 31.03.2026 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 11, während der üblichen Sprechzeiten aus.
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs "Wasserversorgung Roigheim" 2026
Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes ind Verbindung mit § 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.01.2026 folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
a) im Erfolgsplan
| 1.1 mit Erträgen in Höhe von | 338.000 EUR |
| 1.2 mit Aufwendungen in Höhe von | 339.000 EUR |
| 1.3 auf einen Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 1.000 EUR |
b) im Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm mit den folgenden Beträgen
| Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 338.000 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 246.000 EUR |
| 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit | 92.000 EUR |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 EUR |
| 2.2 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit | 0 EUR |
| 2.3 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) | 92.000 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 104.100 EUR |
| 2.4 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit | - 71.900 EUR |
| 2.5 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) | - 12.100 EUR |
2. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 0 EUR.
3. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR.
4. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 EUR.
Roigheim, 20.01.2026
gez. Sandra Schöll
Bürgermeisterin
Den gesamten Wirtschaftsplan können Sie hier (PDF-Dokument, 3,03 MB, 10.03.2026) ansehen.
Kommunale Wärmeplanung
Öffentliche Bekanntmachung
gem. § 33 Abs. 6 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
Die Stadt Neudenau führt eine kommunale Wärmeplanung im Planungskonvoi gemeinsam mit der Stadt Widdern sowie den Gemeinden Jagsthausen und Roigheim durch. Mit deren Erstellung gem. § 27 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) wurden die Smart Geomatics Informationssysteme GmbH und die Umwelt- und Energieagentur Landkreis Karlsruhe beauftragt. Der Abschluss des Planungsprozesses ist voraussichtlich für das zweite Quartal 2027 vorgesehen.
Auf Grundlage des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bundesgesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmnetze (WPG) sind laut § 5 alle Kommunen unabhängig von ihrer Einwohnerzahl verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2028 eine Kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gilt eine verkürzte Frist bis zum 30. Juni 2026. Die Ausarbeitungen der Wärmeplanung sind rechtlich unverbindlich. Auch der Beschluss der kommunalen Wärmeplanung hat keine rechtlichen Auswirkungen für die Kommune, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen.
Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: „Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen.“ Was durch diese Bekanntmachung geschieht.
Gemäß § 18 Abs. 4 des WPG können Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder Gasverteilernetzes sowie potenzielle Betreiber im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vorlegen. Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die dem Vorschlag zu Grunde liegen,
nachvollziehbar und transparent dar. Der Vorschlagszeitraum beginnt mit dieser amtlichen Bekanntmachung und endet sechs Monate nach ihrem Veröffentlichungstag am 12. September 2026.
Die fertiggestellte kommunale Wärmeplanung sowie relevante Zwischenstände und vorläufige Ergebnisse werden auf den Webseiten der Städte und Gemeinden veröffentlicht.
Bitte hier klicken:
Wieso erstellte die Gemeinde Roigheim eine kommunale Wärmeplanung?
Nach dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmepla-nungsgesetz, WPG) (BGBI. 2023 1 Nr. 394) ist die Gemeinde Roigheim als Kommune mit weniger als 100.000 Einwohnern verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen Wärme-plan vorzulegen. Im Rahmen der Novellierung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (Klimagesetz Baden-Württemberg, KlimaG BW) im August 2025 wurden die Anforderungen an die Wärmeplanung an das Bundesgesetz angeglichen.
Was ist die kommunale Wärmeplanung?
Die Wärmeplanung stellt im Sinne des§ 3 Abs. 1 Satz 20 WPG eine rechtlich unverbindliche, strate-gische Planung dar. Sie zeigt auf, wie leitungsgebundene Energieinfrastrukturen für die Wärmever-sorgung ausgebaut und weiterentwickelt werden könnten. Zudem beschreibt sie Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme sowie Potenziale zur Wärmeeinspa-rung. Darüber hinaus legt sie dar, wie die Wärmeversorgung des betrachteten Gebietes mittel- und langfristig gestaltet werden kann.
Grundsätzlich lässt sich der Prozess der Wärmeplanung in folgende relevante Schritte unterteilen:
- Bestandsanalyse -Wie sieht der Status Quo aus?
- Potenzialanalyse -Welche Möglichkeiten gibt es?
- Gebietseinteilung und Zukunftsszenarien -Wie kann eine klimafreundliche Wärmeversor-gung für einzelne Gebiete in der Gemeinde Roigheim zukünftig aussehen?
- Umsetzungsstrategie -Welche Schritte gilt es auszuführen, um das Ziel zu erreichen?
Die Bestands- und Potenzialanalyse werden mittels angefügter Dokumente der Öffentlichkeit zu. gänglich gemacht. Die Gesamtergebnisse des Planungsprozesses werden zu einem späteren Zeit-punkt zur Einsichtnahme veröffentlicht. Die Ergebnisse der Wärmeplanung werden in einem Bericht, dem Wärmeplan, festgehalten. Die Ausarbeitungen der Wärmeplanung sind rechtlich unverbindlich.
Was ist die kommunale Wärmeplanung nicht?
Die kommunale Wärmeplanung stellt keinen finalen Masterplan für die Wärmeversorgung einer Kommune dar. Es gilt die Wärmeplanung stetig (spätestens alle 5 Jahre) fortzuschreiben, um verän-derte Rahmenbedingungen berücksichtigen zu können. Der Wärmeplan zeigt Möglichkeiten auf, wie eine klimaneutrale Wärmeversorgung in der Gemeinde Roigheim aussehen kann. Ein Wärmeplan ist jedoch keine Detailplanung von Wärmenetzen, Einzelheizungen oder Sanierungsmaßnahmen. Er löst auch keine Verpflichtung aus, als Eigentümer danach zu handeln. Die Eigentümer können selbst ent-scheiden, mit welchem Heizsystem sie die Vorgaben des GEG erfüllen wollen.
Wie wird die kommunale Wärmeplanung erstellt?
Die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erfolgt seit Februar 2026 in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeindeverwaltung, dem Gemeinderat, Smart Geomatics Informationssysteme GmbH, der Umwelt- und Energieagentur Kreis Karlsruhe (UEA) sowie weiteren Akteuren. Der kom-munale Wärmeplan wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2027 fertiggestellt.
Was bedeutet die Wärmeplanung für Bürgerinnen und Bürger? Muss ich meine Heizung tauschen?
Aufgrund der rechtlichen Unverbindlichkeit der Wärmeplanung ergeben sich für Sie keine Verpflich-tungen. Der Wärmeplan hat nach§ 23 Abs. 4 WPG keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Unabhängig von der Wärmeplanung müssen jedoch laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab Juli 2028 beim Ersatz von bestehenden Öl- und Gasheizungen min-destens 65 Prozent erneuerbare Energien eingesetzt werden. Fossile Öl- und Gasheizungen müssen laut GEG spätestens 2045 stillgelegt werden. Wer ab 2024 bis Juli 2028 noch eine reine Öl- oder Gasheizung einbaut, muss nach einer Übergangsfrist die Pflichten des GEGs sukzessive umsetzen:
- ab 01.01.29 mind. 15 % Anteil Erneuerbare Energien
- ab 01.01.35 mind. 30 % Anteil Erneuerbare Energien
- ab 01.01.40 mind. 60 % Anteil Erneuerbare Energien
Ausnahmen sind hierbei z. 8. für Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen und Hallenheizun-gen vorgesehen (vgl. §71i GEG).
Wie kann ich mich an der Wärmeplanung beteiligen?
Im Rahmen der Wärmeplanung wird die Gemeinde Roigheim regelmäßig die bearbeiteten Unterla-gen auf ihrer kommunalen Website zur Information anbieten. Im Rahmen einer weiteren Veröffent-lichung besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf der Web-seite der Kommune.
Sie haben Fragen bzgl. Ihrer eigenen Heizungsanlage, zu Sanierungsmöglichkeiten oder Photovoltaik?
Nutzen Sie gerne das vielfältige Angebot der „make it" - Die Klimaschutzagentur im Landkreis Heilbronn
(https://www.make-it-lkhn.de/website/de/lkhn).
Wann kommt ein Wärmenetz in meiner Straße?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
Die Einteilung in Wärmenetzgebiete erfolgt auf Basis verschiedener Parameter wie z. 8. Wärmever-bräuche, aktuelle Heizsysteme und Gebäudealter. Bis zum Umsetzungsbeschluss ergibt sich nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aus dieser Gebietseinteilung keine Verpflichtung zur Realisierung des Wärmenetzausbaus in der dargestellten Form. Anpassungen und Konkretisierungen der Wärmenetzgebiete werden sich zwangsläufig im Planungs- und Umsetzungs-prozess der Einzelprojekte ergeben. Sobald relevante Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen für einzelne Gebiete vorliegen, werden diese zukünftig auf der Internetseite der Gemeinde Roigheim veröffentlicht.
Wie geht es weiter?
Nach Fertigstellung des kommunalen Wärmeplans werden die Maßnahmen in den nächsten Jahren kontinuierlich weiter konkretisiert und geprüft. Sobald neue Erkenntnisse oder Informationen vorlie-
gen, die für Sie als Bürgerinnen und Bürger relevant sind, werden diese an dieser Stelle bereitgestellt.
Ergebnisse Landtagswahl 08. März 2026
Öffentliche Bekanntmachung - Bebauungsplan "Vorstadt" - Inkrafttreten des Bebauungsplanes sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften
BP Vorstadt - Zusammenfassende Erklärung (PDF-Dokument, 46,51 KB, 23.01.2026)
BP Vorstadt - Satzungsblatt (PDF-Dokument, 8,70 KB, 23.01.2026)
BP Vorstadt - Behandlung Anregungen Erneute Offenlegung (PDF-Dokument, 127,55 KB, 23.01.2026)
BP Vorstadt - Anlage 1a - Begründung (PDF-Dokument, 824,90 KB, 23.01.2026)
BP Vorstadt - Anlage 1b - Umweltbericht (PDF-Dokument, 688,29 KB, 23.01.2026)
BP Vorstadt - Anlage 2a - Bebauungsplan zeichnerischer Teil (PDF-Dokument, 1,47 MB, 23.01.2026)
BP Vorstadt - Anlage 2b - Bebauungsplan textlicher Teil (PDF-Dokument, 224,50 KB, 23.01.2026)
BP Vorstadt - Anlage 3a - Grünordnerischer Beitrag (PDF-Dokument, 3,04 MB, 23.01.2026)
BP Vorstadt - Anlage 3b - Grünordnerischer Beitrag -Bestandsplan (PDF-Dokument, 1,43 MB, 23.01.2026)
BP Vorstadt - Anlage 4 - Fachbeitrag Artenschutz (PDF-Dokument, 1,72 MB, 23.01.2026)
BP Vorstadt - Anlage 6 - Öffentlich-rechtlicher-Vertrag (PDF-Dokument, 1,84 MB, 23.01.2026)
Redaktionsstatut für das Amtsblatt ("Roigheimer Rundschau")
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Heilbronn - Landtagswahl am 08. März 2026
Neufassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Roigheim
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 die Neufassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Roigheim beschlossen (PDF-Dokument, 1,36 MB, 23.12.2025) .
Diese wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 16.12.2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 der Neukalkulation der Abwassergebühren für den Bemessungszeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 zugestimmt.
Die Gebühren werden wie folgt angepasst: Schmutzwassergebühr 3,53 EUR/m³
Niederschlagswassergebühr 0,41 EUR/m².
Die Änderungssatzung wird hiermit bekanntgemacht. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Roigheim (PDF-Dokument, 128,30 KB, 23.12.2025)
1. Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Öffentliche Bekanntmachung vom 08.12.2025 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Ergebnis der Bürgermeisterwahl am 12. Oktober 2025
Bitte hier klicken:
Ergebnis der Bürgermeisterwahl (PDF-Dokument, 255,19 KB, 12.10.2025)
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 33 Abs. 6 KlimaG BW
Die Gemeinde Roigheim führt eine kommunale Wärmeplanung im Planungskonvoi gemeinsam mit den Städten Nedenau und Widdern sowie der Gemeinde Jagsthausen durch. Mit deren Erstellung gem. des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) wurden die Smart Geomatics Informationssysteme GmbH und die Umwelt- und Energieagentur Landkreis Karlsruhe beauftragt. Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: „Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Städte und Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ortsüblich bekannt zu machen.“ Was durch diese Bekanntmachung geschieht.
Unter Beachtung von Art. 13, Abs. 3 und Art. 14, Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung 2016/679 teilen die Städte Neudenau und Widdern sowie die Gemeinden Jagsthausen und Roigheim folgendes mit: Gemäß § 33 Abs. 5 KlimaG BW dürfen die Kommunen die personenbezogenen Daten nicht für einen anderen Zweck weiterverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung gem. § 27 KlimaG BW). Die erhobenen und verarbeiteten Daten sind in Art und Umfang in § 33 KlimaG BW dargelegt. Bei der vorgeschriebenen Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans in Berichtsform werden keine personenbezogenen Daten oder Daten, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen oder Einzelunternehmen ermöglichen, veröffentlicht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt. Eine Veröffentlichung solcher Daten wäre allerdings nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen möglich. Eine solche Zustimmung würde im Fall des Entstehens eines solchen Bedürfnisses seitens der Kommunen daher vor einer Veröffentlichung angefragt.
Die Daten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Der Datenschutzbeauftragte der Gemeinde ist unter der postalischen Adresse oder per Mail erreichbar: datenschutz@roigheim.de. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde: Landesdatentschutzbeauftragter BW: Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart.
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 33 Abs. 6 KlimaG BW (PDF-Dokument, 213,51 KB, 16.09.2025)
Änderung Kindergartenordnung zum 01.09.2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.07.2025 die Anpassung der Kindergartenbeiträge zum 01.09.2025 beschlossen.
Die Kindergartenordnung in ihrer neuen Fassung können Sie hier (PDF-Dokument, 224,64 KB, 14.07.2025) abrufen.
Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Roigheim I Ortskern II"
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung "Im Wolfshaus - 6. BA"
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung "Im Wolfshaus - 6. BA"
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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Roigheim
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