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Essigberg

Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie beantragen

Pflegeeltern können den Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie beantragen, wenn die leiblichen Eltern es zu sich nehmen möchten.

Das Familiengericht kann den Verbleib bei den Pflegeeltern von Amts wegen oder auf einen solchen Antrag hin anordnen, wenn das Pflegekind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und wenn und solange die Wegnahme aus der Pflegefamilie das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährden würde.

Das Familiengericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeeltern zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegefamilie auf Dauer ist, wenn

  • sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
  • die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Hinweis: Möchten Sie rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Sie sich so bald wie möglich an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Verbleib in der Pflegefamilie sind:

  • Das Pflegekind
    • lebt bereits seit längerem in der Pflegefamilie,
    • hat sich integriert und
    • enge Beziehungen aufgebaut.
  • Eine Rückkehr zu den leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden.
  • Die Anordnung des Verbleibs in der Pflegefamilie muss verhältnismäßig sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

Hinweis: Das Gericht kann auch von Amts wegen tätig werden.

Achtung: Gleichzeitig können Sie einen Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Die vorläufige Anordnung sichert den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bis zur Entscheidung.

Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip". Das Gericht richtet sich nicht nach den Wünschen der Eltern oder der Pflegeeltern. Das Kindeswohl ist vorrangig.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Es empfiehlt sich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen,

Zuständigkeit

das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat

Freigabevermerk

19.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg