Wappen der Gemeinde
Nutzung des Wappens der Gemeinde muss genehmigt werden
Das Wappen der Gemeinde Roigheim selbst tauchte im 19. Jahrhundert zum ersten Mal auf. So schmückte es zum Beispiel die 1877 erbaute und 1945 gesprengte Seckachbrücke. Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurde es auch auf den Ortssiegeln verwendet. Sein heutiges Aussehen, eine rote Mauer mit Torturm auf weißem (silbernem) Hintergrund erhielt das Wappen 1938. Seit 1952 besitzt die Gemeinde eine Ortsflagge. Ihre Farbe ist rot weiß. Nach wie vor ist unklar, wie die Gemeinde zu ihrem Ortswappen mit Mauer und Torturm kam, denn befestigt im eigentlichen Sinne wie eine Stadt ist Roigheim nie gewesen.
Eine mögliche Erklärung fand der Roigheimer Hermann Schreiweis vor einigen Jahren. Er führt das Wappen auf das ehemalige Wasserzeichen des ersten Roigheimer Papierers Jobst Röder zurück. Dieser führte 1683 ein Wasserzeichen mit dem alten Württembergischen Staatswappen – drei Hirschstangen und Rauten -, darüber den Ravensburger Doppelturm, darunter den Buchstaben „R“ für Roigheim und seine persönlichen Initialen „IR“. Somit ginge das Roigheimer Wappen auf ein mittelalterliches Handwerker- und Schutzzeichen zurück, und würde somit ein Stück Roigheimer Vergangenheit und Gegenwart darstellen.
Wer das Wappen der Gemeinde verwenden will, muss dies durch die Gemeindeverwaltung genehmigen lassen. Hinsichtlich der Verwendung des Wappens regelt die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgendes:
§ 6 Gemeindeordnung
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer Gemeinde auf ihren Antrag das Recht verleihen, ein neues Wappen und eine neue Flagge zu führen.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenen Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das kleine Landeswappen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.
Laut Landesordnungswidrigkeitengesetz stellt die unbefugte Nutzung des Wappens eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden:
§ 8 LandesoWIG
Schutz von Wappen und Flaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde,
2. das Wappen oder die Dienstflagge eines Landkreises
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Gemeindeverwaltung bittet um Beachtung.